
Die Schlichtungsstelle befasst sich mit Beschwerden im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen über Zahlungsdienstleister, wie zum Beispiel Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen sowie Verbraucherdarlehen. Sie ist auch zuständig bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen sowie E-Geld.
Beschwerden zu Zahlungsdiensten und E-Geld können von Privat- und Geschäftskunden eingereicht werden. Beschwerden zu Fernabsatzverträgen von Finanzdienstleistungen und Verbraucherdarlehen können dagegen nur von Verbrauchern erhoben werden.
Unsere Schlichtungsaufgaben sind mittlerweile auf verschiedene Verbände des Kreditgewerbes übertragen worden, die die Schlichtung für ihre angeschlossenen Institute betreiben. Auf Anfrage teilen wir gerne mit, welche Schlichtungsstelle in Ihrem Beschwerdefall zuständig ist.
Nicht in den Aufgabenbereich der Schlichtungsstelle fallen außerdem Fernabsatzverträge über Versicherungen. Diese werden durch die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Schlichtungsstelle geschlichtet.
Sollte Ihr Beschwerdefall bereits bei Gericht anhängig, durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt oder bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens gewesen sein, können wir gemäß § 3 der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung leider nicht tätig werden. Gleiches gilt, wenn der Anspruch bereits verjährt ist oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen wurde.
Viele Meinungsverschiedenheiten können bereits im direkten Kontakt mit dem Unternehmen einvernehmlich geklärt werden. Wir empfehlen daher, sich zunächst mit der Beschwerde an das betreffende Unternehmen zu wenden. Am besten geschieht dies schriftlich mit einer sachlichen Schilderung des Beschwerdegegenstandes.
Sofern dies nicht zum Erfolg führt, gibt es für die Erhebung Ihrer Beschwerde keine besonderen Formvorschriften. Die Beschwerde wird schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhaltes und Beifügung von Kopien der notwendigen Unterlagen (z.B. Schriftwechsel, Abrechnungen des Unternehmens, Kontoauszüge) bei der Schlichtungsstelle eingereicht. Sie kann auch per E-Mail oder Fax eingereicht werden; eventuell erforderliche Unterlagen sind dann per Post nachzureichen.
Wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer Beschwerde, prüfen die eingereichten Unterlagen und bitten erforderlichenfalls um Einreichung weiterer Unterlagen.
Ist die Beschwerde unzulässig, wird das Verfahren eingestellt und Sie werden darauf hingewiesen.
Zulässige Beschwerden leitet die Schlichtungsstelle an das betroffene Unternehmen mit der Aufforderung weiter, innerhalb von einem Monat Stellung zu nehmen.
Nachdem Ihnen die Stellungnahme des Unternehmens zugesandt wurde, haben Sie die Möglichkeit, sich innerhalb eines Monats schriftlich dazu zu äußern. Erfolgt von Ihnen keine Rückäußerung, wird die Beschwerde als erledigt betrachtet und das Verfahren ebenfalls eingestellt.
Hat sich die Kundenbeschwerde nicht erledigt, wird der Vorgang dem zuständigen Schlichter vorgelegt. Der Schlichter trifft seine Entscheidung anhand der im bisherigen Verfahren vorgelegten Unterlagen. Er kann ergänzende Stellungnahmen oder Auskünfte der Beteiligten einholen. Eine Beweisaufnahme führt der Schlichter nicht durch, es sei denn, der Beweis kann durch Vorlage von Unterlagen erbracht werden. Eine mündliche Anhörung findet nicht statt.
Der Schlichter unterbreitet einen schriftlichen begründeten Schlichtungsvorschlag.
Der Schlichtungsspruch hat für keine der Parteien bindende Wirkung. Das Recht der Parteien, die Gerichte anzurufen wird vom Schlichtungsspruch nicht berührt.
Sie können innerhalb von sechs Wochen ab Zugang mitteilen, ob Sie den Schlichtungsspruch annehmen. Nach Ablauf der Frist teilen wir den Parteien das Ergebnis mit. Das Verfahren ist damit beendet. Kommt es nicht zu einer Einigung, wird Ihnen eine „Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Abs.3 Satz 3 des Gesetzes betreffend der Einführung der Zivilprozessordnung“ erteilt.